Förderverein für Kultur auf Nordstrand
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Vereinssatzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der im Jahre 2011 gegründete Verein trägt den Namen:
„Förderverein für Kultur auf Nordstrand e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nordstrand und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg unter der Nummer VR 2534 FL eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck:
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturgut auf Nordstrand. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen jeglicher Art.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff.AO).
§ 4 Mittelverwendung:
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder nach dessen Auflösung weder Kapitalleistungen noch geleistete Sacheinlagen zurück.
§ 5 Verbot von Begünstigungen:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft:
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmässiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Vereinsmitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Vereinsmitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Beiträge:
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und Einzugsverfahren bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung der Beiträge, deren Fälligkeit und Einzugsverfahren, Beschlussfassung über Änderung der Vereinssatzung, Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Im ersten Quartal jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Zudem ist der Vorstand zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben (per Post oder Email) gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Vereinsmitglied bis spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin dies schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können zu Beginn der Versammlung eingebracht und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Jede satzungsmässig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Eine Stellvertretung kann nur von Vorstandsmitgliedern übernommen werden.
6. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung nicht anders verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
7. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, müssen aber allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand:
1. Der Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt:
- 1. Vorsitzender*
- 2. (stellvertretender) Vorsitzender*
- Kassenwart*
- Beisitzer als Schriftführer
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB* vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur darauffolgenden Mitgliedversammlung kommissarisch zu berufen, wenn ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheidet.
3. Dem Vorstand obliegen
- die Leitung des Vereins nach Bestimmung und Zweck der Satzung,
- die zweck- und satzungsgerechte Verwendung der Vereinsmittel,
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand ebenfalls einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Eilbedürftige Entscheidungen können per eMail (Umlaufverfahren) oder fernmündlich getroffen werden.
§ 12 Kassenführung
Der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse des Vereins und hat jährlich zum Schluss des Kalenderjahres die Jahresrechnung zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Die vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung über die Verwendung der Finanzmittel ist an der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von ihr zu genehmigen. Das Vereinsvermögen ist auf einem Girokonto zu führen. Verfügungen zu Lasten des Girokontos können vom 1. Vorsitzenden oder vom Kassenwart einzeln vorgenommen werden.
§ 13 Kassenprüfung:
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Einer der beiden Kassenprüfer kann abwechselnd einmalig wiedergewählt werden. Vorstandsmitglieder sind für dieses Amt nicht berechtigt. Kassenprüfer müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
2. Die Kassenprüfer haben Abrechnung und Buchführung des Kassenwarts ordnungsgemäss zu prüfen, nach Gutbefund anlässlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und anschliessend Antrag zur Entlastung des Vorstands zu stellen.
§ 14 Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, muss unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist eine weitere Auflösungsversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl anwesender Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
2. Die Auflösung des Vereins muss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
3. Sofern die Auflösungsversammlung nicht anders beschliesst, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
4. 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die nachfolgend genannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat:
„Nordstrander Heimatverein e.V.“, 25845 Nordstrand
2. Bei Auflösung des Vereins geht die Nachbildung des „Nordstrander Sturmflutkelchs“, die sich im Vereinsbesitz befindet und am 27.10.2019 als Dauerleihgabe an die Alt-Katholische Kirchgemeinde St. Theresia auf Nordstrand übergeben wurde, in deren Besitz über.
§ 15 Sonstiges:
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht. Sollte einer der vorgenannten Paragraphen gegen eine rechtliche Bestimmung verstossen, wird dieser gesetzeskonform ersetzt. Die übrigen Paragraphen bleiben hiervon unberührt.
Ort und Datum: Nordstrand, 24.03.2023
Unterschriften:
1. Vorsitzender: gez. Max Burkhardt
2. Vorsitzender: gez. Erich Michelsen